ACT OF MILITARY SURRENDER, 8 May 1945

ACT OF MILITARY SURRENDER

1. We the undersigned, acting by authority of the German High Command, hereby surrender unconditionally to the Supreme Commander, Allied Expeditionary Force and simultaneously to the Supreme High Command of the Red Army all forces on land, at sea, and in the air who are at this date under German control.

2. The German High Command will at once issue order to all German military, naval and air authorities and to all forces under German control to cease active operations at 23.01 hours Central European time on 8th May 1945, to remain in all positions occupied at that time and to disarm completely, handing over their weapons and equipment to the local allied commanders or officers designated by Representatives of the Allied Supreme Commands. No ship, vessel, or aircraft is to be scuttled, or any damage done to their hull, machinery or equipment, and also to machines of all kinds, armament, apparatus, and all the technical means of prosecution of war in general.

3. The German High Command will at once issue to the appropriate commanders, and ensure the carrying out of any further orders issued by the Supreme Commander, Allied Expeditionary Force and by the Supreme Command of the Red Army.

4. This act of military surrender is without prejudice to, and will be superseded by any general instrument of surrender imposed by, or on behalf of the United Nations and applicable to GERMANY and the German armed forces as a whole.

5. In the event of the German High Command or any of the forces under their control failing to act in accordance with this Act of Surrender, the Supreme Commander, Allied Expeditionary Force and the Supreme High Command of the Red Army will take such punitive or other action as they deem appropriate.

6. This Act is drawn up in the English, Russian and German languages. The English and Russian are the only authentic texts.

Signed at Berlin on the 8 day of May, 1945

Von Friedeburg
Keitel
Stumpff
On behalf of the German High Command

IN THE PRESENCE OF:

A.W.Tedder
On behalf of the Supreme Commander, Allied Expeditionary Force

Georgi Zhukov
On behalf of the Supreme High Command of the Red Army

At the signing also were present as witnesses:

F. de Lattre-Tassigny
General Commanding in Chief
First French Army

Carl Spaatz
General, Commanding
United States Strategic Air Force

Kapitulationsurkunde aller deutschen Streitkräfte in Holland, in Nordwestdeutschland einschließlich aller Inseln und in Dänemark vom

Kapitulationsurkunde aller deutschen Streitkräfte in Holland, in Nordwestdeutschland einschließlich aller Inseln und in Dänemark

1. Das deutsche Oberkommando wird anordnen, dass alle deutschen Streitkräfte in Holland, in Nordwestdeutschland einschließlich der friesischen Inseln, Helgoland und aller anderen Inseln, in SchleswigHolstein und in Dänemark sich dem Befehlshaber der 21. Heeresgruppe ergeben. Dies gilt auch für alle Schiffe der Kriegsmarine in diesen Gebieten. Diese Streitkräfte haben ihre Waffen niederzulegen und sich bedingungslos zu ergeben.

2. Die deutschen Streitkräfte in den genannten Gebieten stellen alle Feindseligkeiten zu Lande, zu Wasser und in der Luft am Sonnabend, dem 5. Mai 1945, um 8.00 Uhr englischer doppelter Sommerzeit ein.

3. Das deutsche Oberkommando verpflichtet sich, alle weiteren Befehle, welche die alliierten Mächte aus irgendeinem Grund erlassen, sofort und ohne Widerspruch oder Stellungnahme auszuführen.

4. Ungehorsam gegenüber Befehlen oder deren Nichtausführung wird als Bruch der Kapitulationsbedingungen angesehen und von den alliierten Mächten nach den allgemein geltenden Gesetzen und Kriegsbräuchen geahndet werden.

5. Diese Kapitulationsurkunde ist ausgestellt unabhängig von und unbeschadet einer allgemeinen, von den alliierten Mächten oder in ihrem Namen auferlegten und für Deutschland und die deutschen Streitkräfte als Ganzes geltenden Kapitulationsurkunde, durch die sie später ersetzt wird.

6. Diese Kapitulationsurkunde ist in englischer und deutscher Sprache ausgefertigt. Die englische Fassung ist die maßgebende.

7. Falls irgendein Zweifel oder eine Meinungsverschiedenheit über die Bedeutung oder Auslegung der Kapitulationsbedingungen auftritt, so ist die Entscheidung der alliierten Mächte ausschlaggebend.

Flugblatt des Komitees „Freies Deutschland“ in Berlin, 28. April 1945

Berliner!

Ihr kennt den Befehl des Wahnsinnigen Hitler und seines Bluthundes Himmler, jede Stadt bis zum äußersten zu verteidigen. Wer heute noch die Befehle der Nazis ausführt, ist ein Idiot oder ein Lump.

Berliner!

Folgt dem Beispiel der Wiener! Durch versteckten und offenen Widerstand haben die Wiener Arbeiter und Soldaten ein Blutbad in ihrer Stadt verhütet. Soll Berlin das Schicksal von Aachen, Köln und Königsberg erleiden?

Nein!

Schreibt überall euer NEIN an! Bildet Widerstandszellen in Kasernen, Betrieben, Schutzräumen! Werft alle Bilder von Hitler und seinen Komplizen auf die Straßen! Organisiert den bewaffneten Widerstand!

Befehl des Führers Adolf Hitler betreffend Zerstörungsmaßnahmen im Reichsgebiet (19. März 1945)

Der Führer hat am 19. 3. 1945 nachstehenden Befehl erlassen.

Betr.: Zerstörungsmaßnahmen im Reichsgebiet.

Der Kampf um die Existenz unseres Volkes zwingt auch innerhalb des Reichsgebietes zur Ausnutzung aller Mittel, die die Kampfkraft unseres Feindes schwächen und sein weiteres Vordringen behindern. Alle Möglichkeiten, der Schlagkraft des Feindes unmittelbar oder mittelbar den nachhaltigsten Schaden zuzufügen, müssen ausgenutzt werden. Es ist ein Irrtum zu glauben, nicht zerstörte oder nur kurzfristig gelähmte Verkehrs- Nachrichten- Industrie- und Versorgungsanlagen bei der Rückgewinnung verlorener Gebiete für eigene Zwecke wieder in Betrieb nehmen zu können. Der Feind wird bei seinem Rückzug uns nur eine verbrannte Erde zurücklassen und jede Rücksichtnahme auf die Bevölkerung fallen lassen. Ich befehle daher:

1) Alle militärischen Verkehrs-, Nachrichten-, Industrie- und Versorgungsanlagen sowie Sachwerte innerhalb des Reichsgebietes, die sich der Feind zur Fortsetzung seines Kampfes irgendwie sofort oder in absehbarer Zeit nutzbar machen kann, sind zu zerstören.

2) Verantwortlich für die Durchführung dieser Zerstörungen sind:
Die militärischen Kommandobehörden für alle militärischen Objekte einschließlich der Verkehrs- und Nachrichtenanlagen, die Gauleiter und Reichsverteidigungskommissare für alle Industrie- und Versorgungsanlagen sowie sonstige Sachwerte. Den Gauleitern und Reichsverteidigungskommissaren ist bei der Durchführung ihrer Aufgabe durch die Truppe die notwendige Hilfe zu leisten.

3) Dieser Befehl ist schnellstens allen Truppenführern bekanntzugeben, entgegenstehende Weisungen sind ungültig.

gez. Adolf Hitler.

Befehl des Führers: Bildung eines Fliegenden Standgerichtes (9. März 1945)

Der Führer

Hauptquartier, den 9.3.1945

1. Es wird sofort ein “Fliegendes Standgericht“ errichtet.
2. Das Gericht untersteht mir unmittelbar und erhält Aufträge von mir.
3. Gerichtsherr ist der dienstälteste Offizier des Gerichts. Er leitet die Ermittlungen und führt nach seinem Ermessen den Vorsitz der Hauptverhandlung
4. Das fliegende Standgericht ist zuständig für strafbare Handlungen von Angehörige alle Wehrmachtsteile und der Waffen-SS ohne Unterschied des Ranges. Der Gerichtsherr kann außerdem jede strafbare Handlung unter Meldung am mich an sich ziehen, auch wenn schon ein Verfahren schwebt.
5. Der Gerichtsherr hat bei allen Urteilen des Gerichts das uneingeschränkte Bestätigungsrecht. Er trifft die Volltstreckungsentscheidung.
6. In Sachen von ganz besonderer Bedeutung kann der Gerichtsherr vor der Entscheidung über die Bestätigung meine Weisung einholen.
7. Das Gnadenrecht entfällt.
8. Alle Dienststellen haben dem Gericht jede Unterstützung zu leisten.

gez. Adolf Hitler

Hitlers letzte Rundfunkrede

Hintergrund

Am 30. Januar 1933 kamen die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) mit ihren Koalitionspartnern im Deutschen Reich an die Macht. Nachdem der Reichskanzler Kurt von Schleicher am 28. Januar zurückgetreten war, wurde Adolf Hitler von Reichspräsident Paul von Hindenburg zum Reichskanzler ernannt. Damit war das Deutsche Reich noch keine Diktatur, aber der Reichspräsident hatte die Regierungsgeschäfte erstmals an ein aus nationalsozialistischen und nationalkonservativen Politikern gebildetes Kabinett übertragen. Bis zur Reichstagswahl am 5. März 1933 war die Regierung Hitler ohne Mehrheit im Reichstag. Auch danach war sie zunächst auf die nationalkonservativen Abgeordneten angewiesen, vor allem die der DNVP. Das weitere Jahr 1933 nutzten die Nationalsozialisten zum Aufbau einer Diktatur in Deutschland. Am 23. März 1933 setzten sie mit dem sogenannten Ermächtigungsgesetz die Gewaltenteilung außer Kraft. Die Kommunistische Partei hatte zu diesem Zeitpunkt ihre Reichstagsmandate schon entzogen bekommen. Einige Parlamentarier, die gegen das Gesetz stimmen wollten, wurden in Schutzhaft genommen und so am Abstimmen gehindert. Nur die SPD, von deren Abgeordneten 26 inhaftiert oder schon geflohen waren, stimmte als einzige Fraktion mit 94 Stimmen gegen das Ermächtigungsgesetz. Weiterlesen