„Arisierung“

Schon im Herbst 1938 befanden sich von einstmals etwa 100.000 von Juden besessenen Betrieben nur noch 40.000 in der Hand ihrer ursprünglichen Besitzer. ((Konrad Kwiet: Nach dem Pogrom. Stufen der Ausgrenzung. In: Wolfgang Benz (Hrsg.): Die Juden in Deutschland 1933–1945, München 1988, S. 547.)) Dieser Prozess wurde von den Nationalsozialisten selbst als „Arisierung“ bezeichnet. Dabei ging es nur im ersten Schritt um die mehr oder minder gewaltsame Eigentumsübertragung von Juden zu „Ariern“, effektiv war das Ziel die vollständige Verdrängung von Juden aus der deutschen Wirtschaft, es handelte sich um den „größten Besitzwechsel der neueren deutschen Geschichte.“ ((Frank Bajohr: „Arisierung“ und Restitution. Eine Einschätzung, in: Constantin Goschler, Jürgen Lillteicher (Hrsg.): „Arisierung und Restitution. Die Rückerstattung jüdischen Eigentums in Deutschland und Österreich nach 1945 und 1989, Göttingen 2002, S. 39.)) Diese Entwicklung fand nicht gleichförmig statt, sie erfolgte, wie so oft im „Dritten Reich“, in mehreren Radikalisierungsschüben. Der erste davon waren die zahlreichen Boykottaufrufe, deren Fotografien schon 1933 zu Ikonen der nationalsozialistischen Judendiskriminierung wurden. In der Folge wurde die „Arisierung“ zu einem stetigen Element der NS-Judenpolitik, wobei sie nur in kleinem Maße zentral gesteuert wurde – tatsächlich wurde sie oft lokal veranlasst, ob von Bürgermeistern oder Parteifunktionären. In einigen Gebieten wurden privatwirtschaftliche Tarnorganisationen wie die „Stiftung Wirtschaftsdank Württemberg“ gegründet, die oftmals zur Korruption geradezu einluden. ((Ebenda, S. 41.))

Der zweite Radikalisierungsschub erfolgte Ende 1936 im Zuge der Verschärfung der NS-Devisenpolitik. Auf Veranlassung Görings wurden alle Auslandsvermögen inklusive Wertpapieren und Gold erfasst, zudem die Strafen bei Verstößen gegen das Devisenrecht verschärft. ((Christiane Kuller: Bürokratie und Verbrechen. Antisemitische Finanzpolitik und Verwaltungspraxis im nationalsozialistischen Deutschland, München 2013, S. 225-226.)) Diese Verschärfungen trafen vor allem Juden. Noch deutlicher wurden die Absichten der Machthaber ab dem 26. April 1938: Durch die „Verordnung über die Anmeldung jüdischen Vermögens“ mussten Juden bis zum 30. Juni ihre gesamten Besitztümer im In- und Ausland offenlegen, Veräußerung und Vermietung wurde genehmigungspflichtig. ((Wilhelm Treue: Ein Fall von „Arisierung im Dritten Reich und heute, in: Tradition. Zeitschrift für Firmengeschichte und Unternehmerbiographie 16 1971, S. 289.))

Der letzte massive Radikalisierungsschub trat nach den Pogromen des Novembers 1938 in Kraft. Durch die „Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben“ vom 12. November wurde Juden der Besitz oder die Leitung von Betrieben faktisch verboten. Am 3. Dezember folgte die „Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens“, mit der sie gezwungen wurden ihre Gewerbebetriebe und ihren Grundbesitz zu veräußern, ihre Wertpapiere zu hinterlegen und sämtliche Wertgegenstände, inklusive Kunstgegenständen und Schmuck, bis Ende März bei staatlichen Ankaufstellen abzugeben. Die Bewertung und Bezahlung lag einzig in den Händen dieser Stellen, Verkauf an andere Personen war den Juden nicht gestattet. Faktisch handelte es sich also um eine Enteigung, für die von strukturell antisemitischer Seite in deren Ermessen entschädigt wurde. Üblich war dabei, 60% desjenigen Wertes auszuzahlen, den Pfandleihhäuser unter gewöhnlichen Umständen gezahlt hätten – und der natürlich selbst schon weit unter dem tatsächlichen Wert lag. Behalten durften die so enteigneten Juden einen Ehering, eine Uhr und ein vierteiliges Besteck.

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