Kapitulationsurkunde aller deutschen Streitkräfte in Holland, in Nordwestdeutschland einschließlich aller Inseln und in Dänemark
1. Das deutsche Oberkommando wird anordnen, dass alle deutschen Streitkräfte in Holland, in Nordwestdeutschland einschließlich der friesischen Inseln, Helgoland und aller anderen Inseln, in SchleswigHolstein und in Dänemark sich dem Befehlshaber der 21. Heeresgruppe ergeben. Dies gilt auch für alle Schiffe der Kriegsmarine in diesen Gebieten. Diese Streitkräfte haben ihre Waffen niederzulegen und sich bedingungslos zu ergeben.
2. Die deutschen Streitkräfte in den genannten Gebieten stellen alle Feindseligkeiten zu Lande, zu Wasser und in der Luft am Sonnabend, dem 5. Mai 1945, um 8.00 Uhr englischer doppelter Sommerzeit ein.
3. Das deutsche Oberkommando verpflichtet sich, alle weiteren Befehle, welche die alliierten Mächte aus irgendeinem Grund erlassen, sofort und ohne Widerspruch oder Stellungnahme auszuführen.
4. Ungehorsam gegenüber Befehlen oder deren Nichtausführung wird als Bruch der Kapitulationsbedingungen angesehen und von den alliierten Mächten nach den allgemein geltenden Gesetzen und Kriegsbräuchen geahndet werden.
5. Diese Kapitulationsurkunde ist ausgestellt unabhängig von und unbeschadet einer allgemeinen, von den alliierten Mächten oder in ihrem Namen auferlegten und für Deutschland und die deutschen Streitkräfte als Ganzes geltenden Kapitulationsurkunde, durch die sie später ersetzt wird.
6. Diese Kapitulationsurkunde ist in englischer und deutscher Sprache ausgefertigt. Die englische Fassung ist die maßgebende.
7. Falls irgendein Zweifel oder eine Meinungsverschiedenheit über die Bedeutung oder Auslegung der Kapitulationsbedingungen auftritt, so ist die Entscheidung der alliierten Mächte ausschlaggebend.